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Der
Kreistag hat in seiner Sitzung am 17.03.1998 die nachstehende Schulordnung
der Musikschule beschlossen:
Die
in der Schulordnung der Musikschule verwendeten Bezeichnungen wie Schüler,
gesetzlicher Vertreter, Schulleiter, Fachlehrer, sind jeweils geschlechtsneutral
zu verstehen. Aus sprachlichen Gründen, insbesondere zur besseren
Lesbarkeit, wurde auf die Formulierung in weiblicher und männlicher
Form verzichtet.
§
1 Organisation und Aufgabe
(1)
Der Hochsauerlandkreis unterhält als Träger eine öffentliche
Bildungseinrichtung, die den Namen "Musikschule Hochsauerlandkreis"
führt.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Kreisgebiet.
(3) Ihre Aufgabe ist die musikalische Ausbildung von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen.
(4) Der Rahmen dieses Bildungsauftrages sowie die Rechtsbeziehung zwischen
Musikschule, Schülern und deren gesetzlichen Vertretern, wird in
dieser Schulordnung bestimmt.
§
2 Grundlagen des Schulverhältnisses
(1)
Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte
und Pflichten.
(2) Der Schüler hat insbesondere das Recht:
- auf qualifizierten Unterricht
- am Unterricht teilzunehmen
- über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu
werden.
(3) Der Schüler hat die Pflicht: -
am Gelingen des Unterrichts mitzuwirken
- regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen
- im Falle des Schulversäumnisses eine Entschuldigung des gesetzlichen
Vertreters vorzulegen
- die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich
zu behandeln
- öffentliche Auftritte außerhalb von Musikschulveranstaltungen
und Meldungen zu Wettbewerben mit der Lehrkraft abzusprechen
- bei Veranstaltungen der Musikschule mitzuwirken.
(4) Die in dieser Musikschulordnung geregelten Rechte und Pflichten der
gesetzlichen Vertreter werden von volljährigen Schülern selbst
wahrgenommen.
§
3 Anmeldung
(1)
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule ist schriftlich zu erklären.
Die Anmeldung ist von den gesetzlichen Vertretern des Schülers abzugeben,
soweit der Schüler minderjährig ist.
(2) Über die Aufnahme des Schülers entscheidet der Schulleiter
innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten
allgemeinen Rahmens, insbesondere der vorhandenen Kapazität.
(3) Die Aufnahme in die Musikschule wird schriftlich bestätigt.
§
4 Schulform, Ferien
(1)
Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden
Jahres. Die Einteilung zum Unterricht erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn
(01.08.) bzw. Schulhalbjahresbeginn (01.02.).
(2) Die allgemeine Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen
Schulen gilt auch für die Musikschule.
§
5 Beendigung des Schulverhältnisses
(1)
Das Schulverhältnis an der Musikschule endet durch - Abmeldung zum
Abmeldetermin
- Zeitablauf, wenn es für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde
- Ausschluss.
(2) Abmeldungen sind nur zum Schulhalbjahres- und Schuljahresende (31.01.
+ 31.07.) möglich. Die Abmeldung ist mit einer Frist von 6 Wochen
(Eingang beim Hochsauerlandkreis) zum Schulhalbjahres- und Schuljahresende
durch die gesetzlichen Vertreter des Schülers schriftlich zu erklären.
(3) Schüler können von der weiteren Teilnahme am Unterricht
ausgeschlossen werden, wenn Fortschritte infolge unzureichender Mitarbeit
nicht erzielt werden können. Der Ausschluss vom Unterricht ist nach
Absprache mit dem Fachlehrer durch den Leiter der Musikschule festzustellen,
der vorher die gesetzlichen Vertreter zu informieren und zu hören
hat.
§
6 Schulgeld
(1)
Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist grundsätzlich kostenpflichtig.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Entgelte, ihre Fälligkeit
sowie evtl. Ermäßigungen, Befreiungen und Erstattungen bestimmen
sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der Musikschule Hochsauerlandkreis.
§
7 Unterrichtseinteilung
(1)
Die Musikschule erteilt Unterricht in der Grundstufe (z. B. Musikalische
Früherziehung, Musikalische Grundausbildung) als Klassenunterricht.
(2) Im instrumentalen und vokalen Fach wird der Unterricht nach Entwicklungsstand
des Schülers in Unter-, Mittel- und Oberstufe erteilt. Der Unterricht
in Unter- und Mittelstufe wird im Hauptfach in der Regel als Gruppenunterricht,
in der Oberstufe als Einzelunterricht erteilt. Die Einteilung erfolgt
grundsätzlich im Rahmen der Schülervorspiele. Die Teilnahme
an den Schülervorspielen ist verpflichtend und gilt als Unterricht.
(3) In der Unter-, Mittel- und Oberstufe besteht die Möglichkeit,
neben dem Hauptfach auch ein Ensemblefach (Musiziergemeinschaft, Chor,
Rhythmik u.a.) zu belegen. Die Einteilung zum Ensemblefach nimmt der Fachlehrer
vor, der jedoch das Interesse des Schülers zu berücksichtigen
hat.
§
8 Aufsicht
Eine
Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
§
9 Versicherungsschutz
Der
Schulträger hat für die Schüler der Musikschule eine Unfall-
und Haftpflichtversicherung beim Versicherungsverband für Gemeinden
und Gemeindeverbände abgeschlossen.
§10
Inkrafttreten
Diese
Schulordnung tritt mit dem der Bekanntgabe folgenden Tage in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schulordnung der Musikschule Hochsauerlandkreis
vom 26.02.1980 ausser Kraft.
Die vorstehende Schulordnung für die Musikschule Hochsauerlandkreis
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Meschede, den 31.03.1998
Hochsauerlandkreis
Leikop
Landrat
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